
Nach dem Sturz eines Bahn-Sicherheitsmitarbeiters aus einem fahrenden Regionalzug Mitte Juli bei Ettlingen sieht auch ein zweites Gericht keinen Grund, dass ein beschuldigter Fahrgast in Untersuchungshaft muss. Das Landgericht Karlsruhe lehnte eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe ab.
Sicherheitsmann schwer verletzt
Der Vorfall vom 17. Juli hatte bundesweit Aufsehen erregt. Nach bisheriger Darstellung der Staatsanwaltschaft soll der 36 Jahre alte Fahrgast mit dem Sicherheitsmann in einen handgreiflichen Streit verwickelt gewesen sein. Er soll den 26-Jährigen geschlagen und getreten habe. Während des Gerangels habe die Zugtür nachgegeben. Der Bahnmitarbeiter sei auf Höhe von Ettlingen-Bruchhausen aus dem mit Tempo 120 nach Karlsruhe fahrenden Regionalzug gefallen und schwer verletzt worden.
Der Anwalt des beschuldigten Fahrgastes sagte unter anderem den "Badischen Neusten Nachrichten", sein Mandant habe nichts getan und sei vielmehr von dem 26-Jährigen attackiert worden.
Das Amtsgericht hatte einen beantragten Haftbefehl wegen Körperverletzung nicht erlassen, weil es die Voraussetzungen dafür als nicht gegeben ansah. Unter anderem stützte es sich bei der Entscheidung auch auf ein Überwachungsvideo der Bahn, das Zweifel am Ablauf des Geschehens geweckt habe. Gegen die Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein. Sie bewertet die Lage demnach anders.
So argumentiert das Landgericht
Die 22. Große Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe verwarf die Beschwerde als unbegründet. Zum einen bestehe gegen den Beschuldigten zwar der dringende Tatverdacht einer (vorsätzlichen) Körperverletzung, nicht jedoch einer gefährlichen Körperverletzung oder anderer Delikte. Im Hinblick auf das Sich-Öffnen der Zugtür beziehungsweise das Herausfallen des Geschädigten habe der Mann auch nicht fahrlässig gehandelt. "Dass sich die Tür eines fahrenden Zuges öffnet, stellt vielmehr - selbst bei einem Anprall - einen eher außergewöhnlichen Vorfall dar, der fern der Lebenserfahrung liegt."
Darüber hinaus fehlt es nach Auffassung der Kammer an einem für den Erlass eines Haftbefehls erforderlichen Haftgrund. Die Voraussetzungen der Fluchtgefahr seien nicht gegeben, teilte das Landgericht mit und argumentierte wie auch schon das Amtsgericht. Dem (nicht allzu erheblichen) Fluchtanreiz stünden ausreichende soziale und berufliche Bindungen entgegen, heißt es zur Begründung der Kammer. "Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger ohne ersichtliche Kontakte oder Bezüge ins Ausland und verfügt über feste soziale Bindungen im Inland (Wohnsitz, Familie, Arbeitsplatz)."
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+++ Redaktioneller Hinweis: Diese Meldung wurde basierend auf Material der Deutschen Presse-Agentur (dpa) erstellt. Bei Anmerkungen oder Rückfragen wenden Sie sich bitte an [email protected]. +++
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